§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Bestrafungen, Maßregelungen; Ausschluss
§ 6 Mitgliederbeitrag
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Wahlen
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Vakanz des Vorstandes
§ 13 Haftung der Organmitglieder
§ 14 Gerichtsstand
§ 15 Registergericht
§ 16 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Sportverein Blau-Weiß 1908“ Niederelbert e.V“.
- Der Sitz des Vereins ist Niederelbert.
- Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der jeweiligen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.
- Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben und Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe sowie Betreuung. Der Verein verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Vereinsaustritt oder Vereinsausschluss.
- Der Vereinsaustritt erfolgt durch eine an den Verein gerichtete schriftliche Erklärung. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
- Die Mitglieder können in den Abteilungen, denen sie angehören, die Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen und Anweisungen der
einzelnen Abteilungen betreten oder benutzen. Sie können an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, untereinander Kameradschaft zu pflegen, den Verein bei Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden
Beschlüssen nach zu kommen sowie die Mitgliedsbeiträge Beiträge ordnungsgemäß abzuführen.
- Alle Mitglieder sind der Satzung unterworfen.
§ 5
Bestrafungen, Maßregelungen, Ausschluss
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands oder eines vom Vorstand Beauftragten verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
- Hausverbot
- Mitglieder, die den zu entrichtenden Beitrag – auf zweimalige Anmahnung – nicht zahlen, werden auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen.
- Mitglieder, die sich durch Äußerungen vereinsschädigend verhalten, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 6
Mitgliederbeitrag
- Die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung.
- Der Beitrag ist halbjährig oder ganzjährig im Voraus für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Erfolgt ein Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres, so ist der anteilige Jahresbeitrag sofort zu
bezahlen. Bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Es sollen möglichst alle Mitglieder das Bankeinzugsverfahren benutzen, um den Kassierer zu entlasten.
- Sonderbeiträge können von allen Vereinsmitgliedern erhoben werden, wenn dies im Interesse aller Abteilungen notwendig ist. Über ihre Erhebung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Anwesenden. Sie beträgt höchstens 50% des zugrundeliegenden regulären Jahresbeitrags. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder
Aufnahmebeitrag zu erheben. Über die Erhebung und Höhe dieser Beiträge hat die einzelne Abteilung zu beschließen.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar in den Vorstand oder als Kassenprüfer sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie muß wenigstens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens 7 volle
Werktage liegen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung dem Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit
2/3- Mehrheit erfolgen.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich bei
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
- Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort, Zeit, Namen der anwesenden Mitglieder, Anträge und Beschlüsse wiedergibt (Ergebnisniederschrift). Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu nehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden oder des Vorstands fallen. Sie nimmt insbesondere
folgende Aufgaben wahr:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (mit 2/3-Mehrheit)
- Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Vorsitzenden und seines Vertreters, sowie der Abteilungsleiter, des Jugendleiters und des Pressesachbearbeiters, die den Vorstand beraten.
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters bei Neuwahlen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 20)
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- Der Vorstand das beschießt oder
- mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins den Antrag hierzu unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand stellt, und wenn über dieselbe Angelegenheit in den letzten 6 Monaten die
Mitgliederversammlung noch keinen Beschluss gefaßt hat.
§ 9
Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand bestehend aus 7 Personen:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister (Kassierer),
- dem Schriftführer und
- den drei Beisitzern
- Mit beratender Stimme (erweiterter Vorstand) werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen:
- die Abteilungsleiter,
- der Jugendwart,
- der Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit und Vereinsehrenamtsaufgaben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands und den Mitgliederversammlungen
ein und führt den Vorsitz. Die Beschlüsse der Organe bereitet er vor. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands und der Mitgliederversammlung aus. Erklärungen, durch die
der Verein verpflichtet wird, bedürfen der Schriftform und sind vom Vorsitzenden oder im Vertretungsfalle vom stellv. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der stellvertretende Vorsitzende ist der
allgemeine Vertreter des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Eine Verhinderung liegt vor, wenn der Vorsitzende wegen Urlaub, Erkrankung oder sonstigen beruflichen oder persönlichen Gründen seine
Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse:
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Bestellung eines Geschäftsführers
- Bestellung des erforderlichen Hilfspersonals sowie der Übungsleiter
- Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
- Alle sonstigen, nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Aufgaben
- Ehrung von Vereinsmitgliedern
- Grundstücksgeschäfte und Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Aufgabe der Abteilungsleiter, des Jugendwarts sowie der des Vereinsehrenamtsbeauftragten (erweiterter Vorstand) ist es, die Beschlüsse in den jeweiligen Abteilungen nach Maßgabe der Beschlüsse
des geschäftsführenden Vorstands umzusetzen, die Abteilungen zu führen und den geschäftsführenden Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
§ 10
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstands (§ 9) werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Auflösung kann nur mit ¾-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Eine Auflösung auf Grundlage der Satzung erfolgt, d.h. ohne dass es weiterer Beschlüsse bedarf, sofern auch in der zweiten Mitgliederversammlung kein vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB gewählt wird. Die zweite Mitgliederversammlung ist binnen drei Monaten nach der ersten Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Niederelbert mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich der Förderung der sportlichen Jugendarbeit in der Gemeinde verwandt wird.
§ 12
Vakanz des Vorstands
- Legt der Vorsitzende sein Amt vor Ablauf der Wahlzeit schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand nieder oder kann er es aufgrund Geschäftsunfähigkeit nicht mehr ausüben, so
beruft der stellv. Vorsitzende eine Mitgliederversammlung ein, in der der neue Vorsitzende gewählt wird.
- Die Geschäfte des Vereins werden solange vom geschäftsführenden Vorstand, vertreten durch den stellv. Vorsitzenden weitergeführt, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Entsprechend nimmt der
stellvertretende Vorsitzende die Vertretungsbefugnis im Sinne von $ 26 BGB wahr.
§ 13
Haftung der Organmitglieder
Die Organmitglieder des Vereins werden von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausdrücklich freigestellt.
§ 14
Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Montabaur.
§ 15
Registergericht
Der Verein ist im Vereinsregister Nr. 204 beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
§ 16
Inkrafttreten
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. April 2013 beschlossen. Diese Satzung tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
56412 Niederelbert, 17. April 2013 (S.)
(Guido Göbel) (Rolf Sabel)
1. Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender