Satzung

§ 1    Rechtsform, Name, Sitz
§ 2    Vereinszweck

§ 3    Mitgliedschaft
§ 4    Vereinsausschlussverfahren
§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6    Bestrafungen, Maßregelungen
§ 7    Ehrenordnung
§ 8    Wählbarkeit und Stimmrecht
§ 9    Mitgliederbeitrag
§ 10  Vereinsorgane
§ 11  Mitgliederversammlung
§ 12  Mitarbeiterkreis
§ 13  Vorstand
§ 14  Ausschüsse
§ 15  Abteilungen
§ 16  Protokollierung der Beschlüsse
§ 17  Wahlen
§ 18  Kassenprüfung
§ 19  Ordnungen
§ 20  Geschäftsjahr
§ 21  Auflösung des Vereins
§ 22  Haftung der Organmitglieder

 

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§ 1
(Rechtsform, Name, Sitz)

1)

Der Sportverein „Blau-Weiß 1908“ Niederelbert ist ein rechtsfähiger Verein.

2)

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.

3)

Er führt den Namen „Sportverein Blau-Weiß 1908 Niederelbert e.V.“.

4)

Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß.

5)

Sein Sitz ist Niederelbert.

 

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§ 2
(Vereinszweck)

1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe und Betreuung. Der Verein ist selbstlos tätig.

2)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3)

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)

Keine Person darf durch Aussagen, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

 

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§ 3
(Mitgliedschaft)

1)

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2)

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und durch die Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages erworben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit dem zuständigen Abteilungsleiter.

4)

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Vereinsaustritt oder Vereinsausschluss.

5)

Der Vereinsaustritt erfolgt durch eine an den Verein gerichtete schriftliche Erklärung. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.

6)

Der Vereinsausschluss kann erfolgen

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten,
  2. wegen Nichtzahlung von Vereinsbeiträgen trotz Mahnung,
  3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder  groben unsportlichen Verhaltens oder
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.
     
 

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§ 4
(Vereinsausschlussverfahren)

1)

Der Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens kann gestellt werden

    1. von jedem Vorstandsmitglied,
    2. von jedem Abteilungsleiter jeder Vereinsuntergliederung oder
    3. von jedem Vereinsmitglied
       

2)

Der Antrag kann auch von einem Mitglied gegen sich selbst gestellt werden, um sich vom Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 37 STGB zu reinigen

3)

Der Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Aus dem Antrag müssen sich die gegen die/den Betroffene(n) erhobenen Vorwürfe im Einzelnen ergeben. Etwaige Zeugen sind zu benennen. Schriftstücke, Urkunden und andere Beweismittel müssen dem Antrag beigefügt werden. Beschließt der Vorstand von sich aus die Einleitung eines Ausschluss- verfahrens, sind von ihm die gesamten Unterlagen zusammen zu stellen.

4)

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einem Vertrauensmann, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird und kein Mitglied im Vorstand ist mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Für das Ausschluss- verfahren ist der geschäftsführende Vorstand mit Vertrauensmann nur beschlussfähig, bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder. Das betroffene Vereinsmitglied hat Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung von dem geschäftsführenden Vorstand mit Vertrauensmann mündlich angehört zu werden. Die mündliche Anhörung kann auf Wunsch des Betroffenen Mitgliedes durch seine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden.

 

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§ 5
(Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1)

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

2)

Die Mitglieder können in den Abteilungen, denen sie angehören, die Anlagen,  Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen und Anweisungen der einzelnen Abteilungen betreten oder benutzen. Unter Beachtung des Landessportförderungsgesetzes können auch sonstige Personen unter Beachtung der Richtlinien der jeweiligen Abteilungen die Sportanlagen nutzen.

3)

Sie können an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

4)

Alle Mitglieder sind verpflichtet, untereinander Kameradschaft zu pflegen, den Verein bei Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nach zu kommen sowie die Mitgliedsbeiträge Beiträge ordnungsgemäß abzuführen.

5)

Alle Mitglieder sind der Satzung unterworfen.

 

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§ 6
(Bestrafungen, Maßregelungen)

1)

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereins- organe  verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. angemessene Geldstrafe,
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
     

2)

Bestrafungen oder Maßregelungen sind mit Begründung und Angaben der Rechts- mittel auszusprechen.

3)

Rechtsmittel:
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen Maß- regelungen ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides an gerechnet - bei Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

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§ 7
(Ehrenordnung)

1)

Geehrt werden Mitglieder, die von der Jugendabteilung in die Seniorenabteilung wechseln mit dem Ehrenbrief des Vereins.

2)

Geehrt werden aktive Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder

  1. nach 20- jähriger ununterbrochener Tätigkeit:  mit dem bronzenen Gockel,
     
  2. nach 25- jähriger ununterbrochener Tätigkeit:  mit dem silbernen Gockel,
     
  3. nach 35- jähriger ununterbrochener Tätigkeit:  mit dem goldenen Gockel.
     

3)

Geehrt werden inaktive Mitglieder

  1. bei 25- jähriger Vereinsmitgliedschaft: mit dem Ehrenbrief des Vereins,
     
  2. bei 30- jähriger Vereinsmitgliedschaft: mit dem bronzenen Gockel,
     
  3. bei 40- jähriger Vereinsmitgliedschaft: mit dem silbernen Gockel und
     
  4. bei 50- jähriger Vereinsmitgliedschaft: mit dem goldenen Gockel.
     

4)

Darüber hinaus hat der geschäftsführende Vorstand die Möglichkeit Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglied sollte nur derjenige/diejenige werden, der/die außergewöhnliche Leistungen für den Verein erbracht hat. Der Vorstand schlägt das Mitglied, das zum Ehrenmitglied ernannt werden soll, der Jahreshaupt- versammlung vor. Ehrenmitgliedschaft besteht, wenn mindestens 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen.

 

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§ 8
(Wählbarkeit und Stimmrecht)

1)

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliedsversammlungen und Abteilungsversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

2)

Als Vorstandsmitglieder sind aller Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

3)

Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom voll- endeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

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§ 9
(Mitgliederbeitrag)

1.

Die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung.

2.

Der Beitrag ist halbjährig oder ganzjährig im Voraus für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Erfolgt ein Eintritt im Laufe des Geschäftsjahres, so ist der anteilige Jahresbeitrag sofort zu bezahlen. Bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Es sollen möglichst alle Mitglieder das Bankeinzugsverfahren benutzen, um den Kassierer zu entlasten.

3.

Sonderbeiträge können von allen Vereinsmitgliedern erhoben werden, wenn dies im Interesse aller Abteilungen notwendig ist. Über ihre Erhebung entscheidet die Mit- gliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden. Die Abteilungen sind be- rechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Über die Erhebung und Höhe dieser Bei- träge hat die einzelne Abteilung zu beschließen.

 

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§ 10
(Vereinsorgane)

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
     
  2. der Vorstand
     
    1. der geschäftsführende Vorstand
       
    2. der Gesamtvorstand.
       
 

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§ 11
(Mitgliederversammlung)

1)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2)

Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    1. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
       
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
       

4)

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung z.B. an der Vereinsaushangtafel oder dem Wochen- blatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

5)

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss zumindest folgende Punkte enthalten:

    1. Entgegennahme der Berichte (Vorsitzender, Abteilungsleiter),
       
    2. Kassenbericht,
       
    3. Entlastung des Gesamtvorstandes,
       
    4. Wahlen, soweit erforderlich,
       
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
       

6)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

7)

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit 2/3- Mehrheit erfolgen.

8)

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder- versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9)

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

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§ 12
(Mitarbeiterkreis)

1)

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

    1. die Mitglieder des Vorstandes,
       
    2. die Abteilungsleiter,
       
    3. die Übungsleiter,
       
    4. die Betreuer, Platz,- und Hauswarte,
       
    5. Schiedsrichter und Kampfrichter,
       
    6. Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis,- Bezirks- und Landesebene sowie
       
    7. die Kassenprüfer.
       

2)

Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vor- sitzenden geleitet.

3)

Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mit- zuwirken.

 

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§ 13
(Vorstand)

1)

Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

    1. dem Vorsitzenden,
       
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
       
    3. dem Schatzmeister (Kassierer)
       
    4. dem Schriftführer/Geschäftsführer und
       
    5. den Abteilungsleitern, wobei diese auch die anfallenden Arbeiten von Beisitzern zu übernehmen haben.
       

2)

Der Vorstand arbeitet als Gesamtvorstand bestehend aus

    1. dem geschäftsführenden Vorstand,
       
    2. den Abteilungsleitern,
       
    3. dem Jugendwart,
       
    4. den Betreuern der einzelnen Wettkampfmannschaften,
       
    5. dem Vertreter des Vereinsrings und
       
    6. dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit
       

3)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist   allein- vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

4)

Stimmberechtigt im Vorstand ist der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer der Abteilungen sowie der Jugendwart.

5)

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn das Vereins- interesse dies erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschluss- fähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamt- vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6)

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

7)

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins verantwortlich, besonders für die Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit eine schnelle Erledigung erfordern.

8)

Bei Sitzung des Gesamtvorstandes haben auch die Abteilungsleiter, soweit nicht ihre Abteilungen durch Beisitzer im geschäftsführenden Vorstand vertreten sind, Stimmrecht.

9)

Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mit- gliederversammlung.

10)

Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit sind zu den Mitgliederversammlungen der Abteilungen einzu- laden, wobei alle beratende Funktion haben. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben Stimmrecht.

 

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§ 14
(Ausschüsse)

1)

Für die Bereiche Jugendsport, Breitensport und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können Ausschüsse gebildet werden. Diese unterstehen dem jeweiligen Abteilungs- leiter. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen auf Bedarf und werden vom Abteilungsleiter einberufen.

2)

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.

 

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§ 15
(Abteilungen)

1)

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2)

Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

3)

Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Organ des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

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§ 16
(Protokollierung der Beschlüsse)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 17
(Wahlen)

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter und Mitarbeiter werden auf die von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

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§ 18
(Kassenprüfung)

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins bzw. den Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählten Kassenprüfern geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der bzw. den Mitgliederversammlungen einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer.

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§ 19
(Ordnungen)

1)

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung (bei Finanzen und Jugend: Mustersatzung des Sportbundes) sowie eine Sportstättenordnung. Die Ordnungen werden von Gesamt- vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen.

2)

Die Jugend bildet einmal pro Jahr eine Versammlung. Diese muss 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. In dieser Versammlung wählen die Jugend- lichen ihren Jugendleiter selbst, der dann in der Jahreshaupversammlung bestätigt wird.

 

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§ 20
(Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dies ist zu berücksichtigen, d.h. Jugendliche, die in dem jeweiligen Kalenderjahr 18 Jahre alt werden, brauchen erst ab dem folgenden Jahr den vollen Beitrag zu bezahlen.

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§ 21
(Auflösung des Vereins)

1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen     außerordendlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2)

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
       
    2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
       

3)

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Niederelbert mit der Zweck- bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Förderung der sportlichen Jugendförderung in der Gemeinde verwandt wird.

 

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§ 22
(Haftung der Organmitglieder
)

Die Organmitglieder des Vereins werden von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausdrücklich freigestellt 
(eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.01.2005)

TOP

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

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